Kostenerstattung
Honorar als Selbstzahler:in
Die Kosten eines Heilpraktikers für Psychotherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, das bedeutet, dass die Sitzungen auf Selbstzahler-Basis erfolgen. Als Selbstzahler übernehmen Sie die Kosten für die psychotherapeutischen Behandlungen, damit sind Sie von jeglichen Formalitäten befreit. So entscheiden Sie selbst über die Weitergabe der Sie betreffenden vertraulichen Informationen und haben keine bürokratische Organisation im Voraus zu leisten. Auch das Therapiekonzept gestaltet sich individueller in vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Weitere Vorteile als Selbstzahler:
- Keine Wartezeiten, keine Bürokratie mit der Krankenkasse
- Keine Diagnoseübermittlung an Ihre Krankenkasse oder der Vermerk in Akten (bspw. Verbeamtung, Beantragung Lebensversicherung o.ä.)
- Ich unterliege denselben Pflichten, wie eine kassenärztliche Psychotherapeutin (Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht, Schweigepflicht)
- ggf. steuerliche Absetzbarkeit des Honorars als außergewöhnliche Belastung
Erstattungsmöglichkeiten bei den Kassen
Es gibt folgende Möglichkeiten, durch die eine anteilige Kostenübernahme möglich ist:
• Private Krankenversicherung
Die Kosten einer Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz werden von einigen privaten Versicherungsträgern oder Zusatzversicherungen erstattet. Die Leistungsspannbreite ist sehr unterschiedlich und hängt von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag ab. Hier müssen Sie gezielt Informationen einholen. Ist die Übernahme durch die Versicherung geklärt, erhalten Sie eine Rechnung und reichen diese bei Ihrer Versicherung ein. Gegebenenfalls muss ein Differenzbetrag selbst übernommen werden.
• Gesetzliche Krankenversicherung
Die Behandlungskosten werden aktuell im Regelfall durch die gesetzlichen Krankenkassen zwar nicht übernommen, dennoch kann unter gewissen Voraussetzungen ein Antrag hierzu bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag: Erstattung einer psychotherapeutischen Behandlung durch HP von der Krankenkasse
Psychotherapiekosten als "außergewöhnliche Belastung" in der Steuererklärung
Als sog. „ außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung können Sie Honorare für eine psychotherapeutische Behandlung bei einem Heilpraktiker geltend machen (Entscheid des Finanzgerichts Münster, AZ: 3 K 2845/02E) und somit Ihre Steuerlast mindern. Das Finanzgericht Münster hat nämlich entschieden, dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als "außergewöhnliche Belastungen" anzuerkennen sind, wenn sie nicht von Vertragstherapeuten der Gesetzlichen Krankenkassen, sondern von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt worden sind. Für die Abziehbarkeit der Kosten kommt es nach Meinung der Münsteraner Richter nicht darauf an, ob die Krankenkassen eine Kostenbeteiligung übernehmen oder nicht, sondern einzig darauf, dass es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt. Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird das amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt . Es empfiehlt sich zwischen dem Erstgespräch und dem ersten Behandlungstermin sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt.
Eine Umfrage bei den zuständigen Landesministerien im Auftrag des VFP hat ergeben, dass in den meisten Bundesländern keine die Gesundheitsämter zu einer bestimmten Art und Weise der Begutachtung verpflichtende Verwaltungsvorschriften für die Amtsärzte bestehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie außerdem hier.